Verordnungen

Närrische Verordnungen


§ 1

Seine Tollität und Ihre Lieblichkeit übernehmen ab dem Tage der Proklamation die Herrschaft und führen bis Aschermittwoch die Regierungsgeschäfte der Stadt Andernach. Der Stadtspitze wird jede vollziehende Gewalt entzogen.

§ 2

Der Oberbürgermeister hat sein Büro sofort zu räumen und dem Prinzen für die Zeit seiner Regentschaft zu überlassen. Anliegen und Wünsche der Bürger werden dann sofort und unbürokratisch genehmigt.

§ 3

Alle Einwohner und Geschäfte in Andernach werden dazu verpflichtet, ihre Häuser, Straßen und Gassen zu Ehren des Andernacher Karnevals bunt zu schmücken. Des Weiteren ist täglich um 11:11 Uhr in jedem Haushalt die 5. Jahreszeit mit einer Minute Karnevalsmusik zu huldigen. Den Abschluss bildet jeweils ein……„dräimol Annenach Alaaf!“

§ 4

Das Lachen und die Fröhlichkeit sollen in unserem Andernach Einzug erhalten. Griesgram und Muckertum werden verbannt, Streit ist zu begraben.

§ 5

Einem jeden Karnevalisten, der einen Witz erzählt, ist im Anschluss tosenden Applaus zu spenden.

§ 6

Es ist untersagt Gasthäuser zu meiden. Sie sind auf direktem Wege zu betreten und nur in einem Notfall zu verlassen. Die Gastwirte haben Uniformierte und karnevalistisch verkleidete Jecken bevorzugt zu behandeln.

§ 7

Bis zum Aschermittwoch wird in unserem karnevalistischem Hoheitsgebiet die nächtliche Straßenbeleuchtung ausgeweitet und intensiviert, sodass ein Jeck zu jeder Nachtzeit sicher nach Hause gelangt. Ebenso sollen auf dem Heimweg bekannte Sitzplätze und Anlehnstellen mit Schaumstoff und Bewegungsmeldern ausgestattet werden.

§ 8

Für Nachtheimkehrer gilt folgender Grundsatz: Die „Essbare Stadt“ bezieht sich ausschließlich auf öffentliche Grünanlagen. Ein anknabbern öffentlicher Gebäude und Denkmäler auf dem Heimweg ist strengstens untersagt.

§ 9

Karnevalistische Musik ist in keinem Falle zu ignorieren. Hört man diese stimmungsvolle Klänge, sind sofort alle Tätikeiten inkl. der Arbeit einzustellen, sich Tanzpartner zu suchen und ausgelassen zu tanzen, schunkeln und zu feiern.

§ 10

Jeder Andernacher Mitbürger, Nicht-Andernacher, Herjelawener und Aanjeschwämmte den der „Bazillus Karnevalis” noch nicht gepackt hat, muss unverzüglich Kontakt zu betroffenen Karnevalisten und Jecken aufnehmen, um sich infizieren zu lassen. Die Übertragung erfolgt in der Regel durch „e Bützje”.

§ 11

Jegliche Verstöße sind unverzüglich dem närrischen Ministerium Sr. Tollität zu melden. Wer sich den Verordnungen widersetzt, wird mit der Höchststrafe belegt und muss den Rest der närrischen Zeit bis zum Aschermittwoch in Neuwied verbringen.

Gegeben und verkündet am Tage der Proklamation Sr. Tollität

Prinz Michael II.

„der Kresse aus der Wackelbütt“